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Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuersatzung des Fleckens Langwedel
Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (
NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Niedersächsisches Gesetz– und Verordnungsblatt, Seite 473) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7. Dezember 2006 (Niedersächsisches Gesetz– und Verordnungsblatt, Seite 575) und der §§ 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (
NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Niedersächsisches Gesetz– und Verordnungsblatt, Seite 41) hat der Rat des Fleckens Langwedel in seiner Sitzung am 22. Januar 2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Steuergegenstand
Der Flecken Langwedel erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen;
- Vorführungen von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und
Wiedergabe-, die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12
und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002, Seite 2730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (BGBl. I, Seite 1075) gekennzeichnet worden sind;
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit nicht von den Nummern 5 und 6 erfasst;
- die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit (ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind;
- die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.
§ 2 - Steuerbefreite Veranstaltungen
Von der Steuer sind befreit
1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmklubs
durch-
geführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in
der
Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer
Bildungsfra-
gen und in der Diskussion oder Belehrung darüber steht;
2. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass
des
1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von
Behör-
den oder von Betrieben durchgeführt werden;
3. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu
gemein-
nützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52
bis 54
der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck
bei
der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist und der verwendete
oder
gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder ähn-
lichen Festen;
5. Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden, die
a) von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungs-
stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind
oder
b) von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körper-
schaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.
Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme auf an-
deren Datenträgern.
6. Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsge-
meinschaften, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben.
7. der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe un-
terliegen.
§ 3 - Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist die Unternehmerin / der Unternehmer der Veranstaltung.
(2) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten im Sinne von § 1 Nummern 4 und 5 diejenige / derjenige, der / dem die Einnahmen zufließen.
(3) Steuerschuldner sind auch
- die Besitzerin / der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte im Sinne von § 1 Nummern 4 und 5 aufgestellt sind, wenn sie / er für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält;
- die wirtschaftliche Eigentümerin / der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte im Sinne von § 1 Nummern 4 und 5
- die Besitzerin / der Besitzer der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie / er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (
AO)
i.V.m. § 11
Abs. 1
Nr. 2 b
NKAG.
§ 4 - Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben als
- Kartensteuer
- Steuer nach der Veranstaltungsfläche
- Steuer nach der Roheinnahme
- Spielgerätesteuer,
(2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nummern 1 bis 3 erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist.
(3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nummer 1 bis 3 erhoben, sofern die Voraussetzungen für die Kartensteuer nicht gegeben sind.
(4) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben bei Vorführungen von Filmen nach § 1 Nummer 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen und bei Veranstaltungen nach § 1 Nummer 4.
(5) Als Spielgerätesteuer wird die Steuer in den Fällen des § 1 Nummern 5 und 6 erhoben.
§ 5 - Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1 Nummern 1 bis 4 mit Beginn der Veranstaltung, in den Fällen des § 1 Nummern 5 und 6 mit der Inbetriebnahme an einem der in § 1 Nummer 5 und 6 genannten Aufstellorte.
(2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen nach § 1 Nummer 1 bis 4 mit Beendigung der Veranstaltung, bei Spielgeräten nach § 1 Nummer 5 und 6, wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt wird.
§ 6 - Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer (§ 4
Abs. 2) ist grundsätzlich die Summe aller auf den ausgegebenen Karten oder Ausweisen angegebenen Preise. An die Stelle des Kartenpreises tritt das tatsächliche Entgelt, wenn dieses nachweisbar höher oder niedriger oder auf der Karte nicht angegeben ist.
(2) Entgelt im Sinne von Absatz 1 ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird. Zum Entgelt gehören auch eine etwa gesondert geforderte Steuer oder die Vorverkaufsgebühr. Die in einem Entgelt enthaltenen Beträge für Speisen, Getränke und sonstige Zugaben bleiben außer Ansatz.
(3) Bei der Besteuerung nach § 4
Abs. 3 ist Bemessungsgrundlage die Veranstaltungsfläche. Dazu gehören die für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, nicht dagegen die Bühnen und Kassenräume, die Kleiderablage und die Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(4) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 4
Abs. 4) gilt das gesamte Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird, als Bemessungsgrundlage.
(5) Bei der Spielgerätesteuer (§ 4
Abs. 5) ist Bemessungsgrundlage bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk das monatliche Einspielergebnis. Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk sowie bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit und bei Musikautomaten bemisst sich die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geräte.
(6) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
(7) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, insbesondere Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.
(8) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.
§ 7 - Steuersätze
(1) Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der Roheinnahme beträgt der Steuersatz
- bei Veranstaltungen nach § 1 Nummer 1 20 vom Hundert
- bei Veranstaltungen nach § 1 Nummer 2 20 vom Hundert
- bei Veranstaltungen nach § 1 Nummer 3 30 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz
- bei Veranstaltungen nach § 1 Nummer 1 1,00 Euro
- in allen übrigen Fällen 0,50 Euro
pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 m² Veranstaltungsfläche. Für die
im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 vom Hundert
dieser Sätze in Ansatz gebracht.
Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden an-
gefangenen Tag gesondert erhoben.
(3) Bei der Spielgerätesteuer beträgt die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei
1. Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit a)
mit manipulationssicherem Zählwerk 10 vom Hundert des Einspiel-
(§ 6
Abs. 7), die
in Spielhallen oder ergebnisses
oder ähnlichen Unternehmen im
Sinne von § 33 i
GewO aufgestellt
sind
höchstens jedoch 90,00 Euro
b)
ohne manipulationssicherem Zählwerk,
die
in Spielhallen oder ähnlichen Un-
ternehmen im Sinne von § 33 i
GewO aufgestellt sind 90,00 Euro
c)
mit manipulationssicherem Zählwerk, 5 vom Hundert des Einspiel-
die
nicht in Spielhallen aufgestellt ergebnisses
sind
höchstens jedoch 30,00 Euro
d)
ohne manipulationssicherem Zählwerk,
die
nicht in Spielhallen aufgestellt
sind 30,00 Euro
Bei Verwendung von Chips, Token oder ähnlichen Spiel-/Wertmarken ist der
hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen.
2. Geräten mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krie-
ges zum Gegenstand haben,
unabhängig vom Aufstellort 250,00 Euro
3. Geräten oder vergleichbaren Spiel-Systemen
ohne Gewinnmöglichkeit, die mit Weiter-
spielmarken, Chips, Token oder ähnlichen
Spiel-/Wertmarken bespielt werden können,
unabhängig vom Aufstellort 10,00 Euro
4. sonstigen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit,
unabhängig vom Aufstellort 10,00 Euro
5. Musikautomaten 10,00 Euro
§ 8 - Erhebungszeitraum
(1) Bei Veranstaltungen im Sinne von § 1 Nummern 1 bis 4 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung.
(2) Bei Geräten im Sinne von § 1 Nummern 5 und 6 ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat.
(3) Der Flecken Langwedel kann widerruflich zulassen, dass in den Fällen des Absatzes 1, in denen der Steuerschuldner mehrere Veranstaltungen durchführt, auch der Kalendermonat als Erhebungszeitraum gilt.
§ 9 - Entstehung der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht, im Falle des § 8 Absätze 1 und 3 mit dem Ende der Veranstaltung und im Falle des § 8 Absatz 2 mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes.
§ 10 - Steuererklärung und Steuerfestsetzung
(1) Der Steuerschuldner (§ 3) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf einem vom Flecken Langwedel vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.
(2) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Absatz 5 handelt es sich bei der Steuererklärung um eine Steueranmeldung im Sinne § 11
NKAG i.V.m. §§ 150, 168
AO. Der Steuerschuldner hat in diesen Fällen die Steuer selbst zu berechnen. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein separater Steuerbescheid wird in diesem Fall nicht erteilt.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Erhebungszeitraumes als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu Grunde zu legen. Für den folgenden Erhebungszeitraum ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen. Der Steueranmeldung im Sinnes des Absatzes 2 sind die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende
Nummerierung des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,
elek-
tronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.
Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt nach Aufstellorten und
anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zähl-
werkausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren.
(4) Tritt im Laufe eines Erhebungszeitraumes an die Stelle eines Apparaten / Automaten ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat / Automat, so wird die hierfür festzusetzende Steuer für den Erhebungszeitraum nur einmal erhoben.
(5) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Absatz 2 bis 4 setzt der Flecken Langwedel die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest.
(6) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig oder nicht rechtzeitig ab, so setzt der Flecken Langwedel die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest;
gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht vollständig ab, so kann der Flecken Langwedel die Steuer durch schriftlichen Bescheid festsetzen. Dabei kann er von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen.
§ 11 - Fälligkeit
(1) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Absatz 5 hat der Steuerschuldner gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung die errechnete Steuer an die Gemeindekasse innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu entrichten.
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
§ 12 - Anzeige- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten nach § 1 Nummern 5 und 6 hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des darauffolgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit des und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes.
(2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung.
(3) Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Apparates / Automaten oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden.
(4) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen gemäß § 1 Nummern 1 bis 3 beim Flecken Langwedel spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Zur Anmeldung ist auch die Besitzerin / der Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet.
(5) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners kann der Flecken Langwedel eine einmalige Anmeldung für mehrere Veranstaltungen als ausreichend anerkennen.
(6) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend des Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren.
§ 13 - Ausgabe von Eintrittskarten
(1) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern und Steuerstempel versehen sein, die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.
(2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Steuerschuldner verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmerinnen / Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten des Fleckens Langwedel auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Der Steuerschuldner hat dem Flecken Langwedel vor der Veranstaltung ein Muster der Eintrittskarten oder der sonstigen Ausweise vorzulegen, die für die Veranstaltung ausgegeben werden sollen. Die Karten bzw. Ausweise müssen durch den Flecken Langwedel genehmigt werden und mit einem Steuerstempel versehen sein.
(4) Über die ausgegebenen Karten bzw. Ausweise hat der Steuerschuldner für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten bzw. Ausweise sind grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung beim Flecken Langwedel vorzulegen.
§ 14 - Sicherheitsleistung
Der Flecken Langwedel kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.
§ 15 - Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Der Flecken Langwedel ist berechtigt auch während der Veranstaltung, zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
(2) Der Flecken Langwedel ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193
ff. der Abgabenordnung durchzuführen.
(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem / der vom Flecken Langwedel Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie die Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
§ 16 - Datenverarbeitung
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden vom Flecken Langwedel gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 10 Absatz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (
NDSG) i.V.m. § 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (
NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (
AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen des Fleckens Langwedel erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung).
(2) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 7 Absatz 2
NDSG getroffen worden.
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Absatz 2 Nummer 2
NKAG handelt, wer
- entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
- entgegen § 12 Abs. 1 bis 3 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzeigt;
- entgegen § 12 Abs. 5 Veranstaltungen nicht 10 Werktage vor Beginn anzeigt;
- entgegen § 12 Abs. 6 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt;
- entgegen § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bei Veranstaltungen, bei denen der Zutritt entgeltlich ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab dem Flecken Langwedel nicht zur Genehmigung vorgelegt hat;
- entgegen § 15 Abs. 3 die ihr / ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 18 - In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom 27.05.2004 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Langwedel, den 22.01.2009
FLECKEN LANGWEDEL
Der Bürgermeister
gez. Mattfeldt