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Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung im Flecken Langwedel (Straßenreinigungsverordnung)

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NdsSOG) vom 20.02.1998 (Nds. GVBl. S. 101) in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nr.4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S.74) und § 52 Absatz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S.359) – alle Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung – hat der Rat des Flecken Langwedel in seiner Sitzung am 31.01.2005 folgende Verordnung erlassen:

§ 1 - Art der Reinigung

(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Rad– und Gehwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO), Fußgängerüberweg und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.

(2) Besondere Verunreinigungen, wie z.B. durch Bauarbeiten, durch An– und Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. § 17 Niedersächsisches Straßengesetz oder § 32 Straßenverkehrsordnung) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zu Reinigung vor.

(3) Bei der Reinigung ist Staub– und Lärmentwicklung zu vermeiden.

(4) Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat und Unkraut sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

§ 2 - Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung

(1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad– und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün–, Trenn–, Seiten– und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Absatz 1 NStrG).

(2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte.

(3) Soweit die Straßenreinigung nach § 1 der Straßenreinigungssatzung des Flecken Langwedel den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie unbeschadet der Regelung in § 1 und § 3 dieser Verordnung einmal wöchentlich bis Samstag 18.00 Uhr durchzuführen.

(4) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich auch auf die Fahrbahnen einschließlich Gossen und Parkspuren, Grün–, Trenn–, Seiten– und Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen, jedoch auf die ganze Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs– und Einmündungsbereiche, soweit die Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite besteht. § 1 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzung des Flecken Langwedel bleibt unberührt.

§ 3 - Winterdienst

(1) Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad– und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,50 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7.00 Uhr, sonn– und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein.

(2) Die Gossen, Einlaufschächte der Straßenentwässerung und Hydranten sind schnee– und eisfrei zu halten.

(3) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

(4) Bei Glätte sind mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist,

1. zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs

1.1 die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad– und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1 m;

1.2 wenn Gehwege im Sinne von 1.1 nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn;

1.3 Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen;

1.4 sonstige notwendige und belebte Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen

2. zur Sicherung des Fahrzeugtagesverkehrs die gefährlichen Fahrbahnstelle mit nicht unbedeutendem Verkehr.

(5) An Schulbushaltestellen und an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sind zu Sicherung des Fußgängertageverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu– und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

(6) Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen 1. – 5. ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.

(7) Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur

a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln oder zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschließlich gemeinsamer Rad– und Gehwege, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf– oder abgängen, starken Gefälle– oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(8) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad– und Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenem Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn die Glättegefahr nicht mehr besteht.

§ 4 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. NdsSOG handelt, wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 dieser Verordnung die ihm obliegenden Reinigungspflichten hinsichtlich der Art der Reinigung in dem festgelegten Umfang nicht erfüllt,

2. entgegen § 2 dieser Verordnung das festgelegte Maß und die räumliche Ausdehnung der ihm obliegenden Reinigungspflicht nicht beachtet,

3. entgegen § 3 dieser Verordnung die ihm obliegenden Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß durchführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 NdsSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € Höhe geahndet werden.

§ 5 - Inkrafttreten dieser Verordnung

Diese Verordnung tritt am 05.02.2005 in Kraft; sie gilt längstens 20 Jahre (§61 NdsSOG).

Langwedel, 31.01.2005

Flecken Langwedel
Der Bürgermeister
gez. Mattfeldt