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Hundesteuersatzung des Fleckens Langwedel

Aufgrund der §§ 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.01.2003 (Nds. GVBl. S. 36), und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.01.2001 (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat des Fleckens Langwedel in seiner Sitzung am 19.01.2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet. Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

§ 2 - Steuerpflicht, Haftung

(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält. Als Halterin/Halter des Hundes gilt ferner, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie/er nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 - Steuermaßstab und Steuersätze

(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 42 €
b) für den zweiten Hund 66 €
c) für jeden weiteren Hund 84 €
d) für gefährliche Hunde jeweils 480 €
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls Hunde der Rassen American Staffordshire–Terrier, Staffordshire–Bullterrier, Bullterrier, Pitbull–Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 4 u. 5), werden bei der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.

§ 4 - Steuerfreiheit

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.

§ 5 - Steuerbefreiung, Steuerermäßigung

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

2. Diensthunden nach ihrem Dienstende;

3. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst–, Jagd– oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

4. Sanitäts– und Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts– oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

5. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind.

(2) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, wenn der Hund hierfür hinlänglich geeignet ist.

(3) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an gewährt, in dem der Antrag dem Flecken Langwedel zugegangen ist.

(4) Das Vorliegen eines Befreiungs– oder Ermäßigungstatbestandes ist bei Antragstellung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 5 kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

§ 6 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach § 2 Abs. 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Zuzug einer Hundehalterin/ eines Hundehalters in die Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt oder die Hundehalterin/ der Hundehalter wegzieht.

§ 7 - Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben; Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1) im Laufe des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht entsteht. Endet die Steuerpflicht (§ 6 Abs. 2) im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahressteuer anteilig erhoben.

(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein nach Abs. 1 Satz 2 festgesetzter Teilbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

(3) Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 1.7. eines jeden Jahres erfolgen.

(4) Der Steuerbescheid kann gem. § 13 Abs. 1 NKAG mit anderen Heranziehungsbescheiden der Gemeinde zusammengefasst erteilt werden.

(5) Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 8 - Anzeige- und Auskunftspflichten

(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen 14 Tagen unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 2 Absatz 1 Satz 4 nach Ablauf des zweiten Monats.

(2) Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen 14 Tagen, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder verstorben ist, bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Die gilt auch, wenn die Hundehalterin/der Hundehalter aus der Gemeinde wegzieht. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person, sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung fort, so ist dies binnen 14 Tagen schriftlich bei der Gemeinde anzuzeigen.

(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen.

(5) Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Absatz 1 aufgenommen hat ist verpflichtet, der Gemeinde die zur Feststellung eines für die Besteuerung der Hundehaltung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation ge–haltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr.3a NKAG i.V.m. § 93 AO).

§ 9 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs.2 Nr.2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

– entgegen § 8 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen 14 Tagen schriftlich bei der Gemeinde anzeigt,

– entgegen § 8 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen 14 Tagen schriftlich bei der Gemeinde anzeigt,

– entgegen § 8 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen 14 Tagen schriftlich bei der Gemeinde anzeigt,

– entgegen § 8 Abs.4 Satz 1 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhin verwendet,

– entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt,

– entgegen § 8 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.12.1993, zuletzt angepasst durch die Euro–Anpassungssatzung vom 25.06.2001, außer Kraft.

Langwedel, den 19.01.2004

Flecken Langwedel

gez. Mattfeldt
(Bürgermeister)