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Hauptsatzung
Hauptsatzung des Fleckens Langwedel
Aufgrund der §§ 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (
NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (
Nds. GVBL. S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen Landkreisordnung und des Niedersächsischen Meldegesetzes vom 19. März 2001 (Nds. GVBL. S. 112) hat der Rat des Fleckens Langwedel in seiner Sitzung am 12. November 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1- Name und Bezeichnung
Die Gemeinde führt den Namen und die Bezeichnung Flecken Langwedel.
§ 2 - Hoheitszeichen, Dienstsiegel
(1) Der Flecken Langwedel führt folgendes Wappen:
In grün über gewelltem silbernem Schildfuß eine durchgehende sechsgezinnte Burgmauer mit Torbogen, darüber schwebend zwei schräg gekreuzte silberne Giebelbretter, die in auswärtsgewendeten Pferdeköpfen enden.
(2) Der Flecken Langwedel führt folgende Flagge:
Weiß mit grünen Randstreifen oben und unten, der mittlere weiße Streifen belegt mit dem Wappen.
(3) Das Dienstsiegel ist mit dem Wappen belegt und enthält die Umschrift
Flecken Langwedel – Landkreis Verden
§ 3 - Zuständigkeit des Rates
(1) Über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 5.000,– Euro übersteigt.
(2) Über Verträge nach § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, Mitgliedern von Ortsräten und mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 5.000,– Euro übersteigt. Ein solcher Beschluß ist nicht erforderlich, soweit es sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
§ 4 - Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschuß
Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörer teilzunehmen.
§ 5 - Einwohnerversammlungen
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in öffentlicher Sitzung des Rates und durch die Pressemitteilungen über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in Einwohnerversammlungen für die gesamte Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen der Gemeinde. Dabei haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zu Meinungsäußerungen und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.
(3) Auf Verlangen des Ortsrates / des Ortsvorstehers hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung für die Ortschaft durchzuführen.
(4) Zeit, Ort und Gegenstand der Einwohnerversammlung sind im Amtsblatt für den Landkreis Verden mindestens eine Woche vorher bekanntzumachen.
§ 6 - Anregungen und Beschwerden
(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Werden Anregungen und Beschwerden von mehreren Personen eingereicht, haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen/Antragsteller können bis zu zwei Vertreterinnen/Vertreter benannt werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die sonst zuständige Stelle weiter. Der Rat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuss übertragen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Art der Erledigung.
(2) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen oder Beschwerden erledigt die zuständige Stelle. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Unterrichtung des Rates.
§ 7 - Ortschaften
(1) Im Flecken Langwedel bestehen folgende Ortschaften:
Ortschaft Daverden
Ortschaft Etelsen
Ortschaft Haberloh
Ortschaft Holtebüttel
Ortschaft Langwedel
Ortschaft Völkersen
Die Grenzen der einzelnen Ortschaften richten sich nach dem Gebietsstand der jeweiligen ehemals selbständigen Gemeinden am 30. Juni 1972.
(2) In den Ortschaften Daverden, Etelsen, Holtebüttel, Langwedel und Völkersen werden Ortsräte gewählt.
Der Ortsrat der Ortschaft Etelsen besteht aus 9 Mitgliedern, die Ortsräte der übrigen Ortschaften haben einheitlich 5 Mitglieder. Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen, gehören dem Ortsrat mit beratender Stimme an.
(3) In der Ortschaft Haberloh wird ein Ortsvorsteher bestellt.
§ 8 - Aufgaben der Ortsräte
(1) Über die in § 55 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–7 aufgeführten Aufgaben der Ortsräte hinaus werden den Ortsräten folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen:
– Betreuung älterer Mitbürger durch entsprechende Veranstaltungen.
(2) Über die in § 55 g Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–7 aufgeführten Aufgaben hinaus sind die Ortsräte in folgenden Angelegenheiten zu hören:
– Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen kommunalen Friedhöfe.
§ 9 - Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen und Verordnungen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden im Amtsblatt für den Landkreis Verden bekanntgemacht.
(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang in den Aushangkästen der Ortschaften der Gemeinde veröffentlicht. Die Dauer des Aushangs beträgt eine Woche.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung für den öffentlichen Teil von Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und der Ortsräte, zu denen unter Abkürzung der Ladungsfrist eingeladen wird und die deshalb nicht mehr nach Absatz 1 fristgerecht bekanntgemacht werden können, sind unverzüglich durch Aushang in den Aushangkästen der Ortschaften der Gemeinde bekanntzumachen.
(4) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen, ähnliche Unterlagen oder umfangreiche Texte bekanntzumachen, so ist die Ersatzbekanntmachung durch Auslegung in der Gemeindeverwaltung zulässig. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt für den Landkreis Verden und durch Aushang in den Aushangkästen in den Ortschaften der Gemeinde hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung beträgt eine Woche, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist.
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am 1. November 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 4. November 1996 in der Fassung in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Januar 2001 außer Kraft.
Langwedel, den 12. November 2001