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Benutzungs– und Gebührensatzung für die Kindergärten im Flecken Langwedel

Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der §§ 1,2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) und des § 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat des Fleckens Langwedel in seiner Sitzung am 06. Juni 2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

(1) Der Flecken Langwedel betreibt die Kindergärten als öffentliche Einrichtung. Zur Zeit sind das die Kindergärten Cluvenhagen, Daverden, Etelsen, Etelsen – Berkels, Langwedel und Völkersen.

(2) Diese Benutzungs– und Gebührensatzung gilt für die in Absatz (1) aufgeführten Kindergärten.
Für neue sowie Erweiterungs– und Ersatzeinrichtungen tritt sie in Kraft, sobald deren Betrieb beginnt. Sie tritt außer Kraft für Einrichtungen oder Einrichtungsteile, wenn der Betrieb ganz oder teilweise eingestellt wird, mit dem Tage der Einstellung des Betriebs in der Einrichtung bzw. Teileinrichtung.

(3) Die allgemeine Verantwortung für den Betrieb der Einrichtungen obliegt dem Bürgermeister.
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung ist im einzelnen verantwortlich für die Dienst–, Fach– und Sachaufsicht und die Erfüllung der daraus erwachsenden Aufgaben sowie die Einhaltung der Benutzungs– und Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 - Betreuungsangebote

(1) Die Kindergärten werden werktäglich
(außer samstags und an gesetzlichen Feiertagen) wie folgt geöffnet:
Frühdienst, wenn mindestens 5 Kinder daran teilnehmen 07.00 – 08.00 Uhr
Frühdienst 07.30 – 08.00 Uhr
Vormittagsgruppe 08.00 – 12.00 Uhr
verlängerte Vormittagsgruppe, wenn mind.
5 Kinder daran teilnehmen 08.00 – 13.00 Uhr
verlängerte Vormittagsgruppe, wenn mind.
5 Kinder daran teilnehmen 08.00 – 14.00 Uhr
Ganztagsgruppe, wenn mind. 5 Kinder daran
teilnehmen 08.00 – 17.00 Uhr
Nachmittagsgruppe 13.00 – 17.00 Uhr
Sofern es die Räumlichkeiten in den Kindergärten erlauben, wird in einem Kindergarten des Fleckens Langwedel vormittags von 8.00 – 12.00 Uhr eine Krippengruppe für die Betreuung von Kindern ab dem 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres angeboten. Die Gruppe wird gebildet, wenn mindestens 5 Kinder daran teilnehmen. Bis zur Einrichtung einer Krippengruppe werden Kinder ab dem 2. Lebensjahr bei entsprechenden freien Kapazitäten in bestehende Gruppen aufgenommen.

(2) Daneben werden in den Kindergärten, in denen es räumlich und organisatorisch möglich ist, nachmittags weitere Betreuungszeiten für Spielgruppen (2/3 Tage in der Woche jeweils 3 Stunden) angeboten. In den Spielgruppen sollen Kinder betreut werden, die das 3., in der Regel aber noch nicht das 4. Lebensjahr überschritten haben. In den Spielgruppen der Kindergärten können bei freien Plätzen auch bis zu 2 Krippenkinder pro Gruppe ab dem 2. Lebensjahr aufgenommen werden. Sofern in einem Kindergarten weniger als 10 Kinder für eine Spielgruppe angemeldet werden, ruht der Betrieb.

(3) Soweit die Aufnahme von Kindergartenkindern nicht beeinträchtigt wird, können daneben Kinder im Grundschulalter in den Kindergärten aufgenommen werden.

(4) Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Niedersachsen werden die Kindergärten für 4 Wochen geschlossen. In den Kindergärten, in denen eine Ganztagsgruppe eingerichtet wird, werden die Kindergärten für 3 Wochen geschlossen.
Außerdem werden die Kindergärten am Gründonnerstag, am Freitag nach Christi Himmelfahrt und zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.

§ 3 - Aufnahmevoraussetzungen

(1) Für die Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten gelten die Bestimmungen des Kinder– und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in der Neufassung vom 03.05.1993 (Bundesgesetzblatt (BGBL) I S. 637) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Kinder– und Jugendhilfegesetzes vom 05.02.1993 (Nds. GVBL. S. 45), des KiTaG vom 16.12.1992 (Nds. GVBL. S. 353) sowie deren Ausführungsbestimmungen.

Voraussetzung ist weiter das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß das Kind frei von übertragbaren Krankheiten ist.

(2) Abs. (1) gilt auch, wenn ein Kind während der Betreuungszeit ansteckend krank wird und danach wieder in den Kindergarten aufgenommen werden soll.

(3) Die Kosten für eventuelle ärztliche Untersuchungen und vorzulegende ärztliche Bescheinigungen sind von den Sorgeberechtigten zu tragen.

(4) Wird ein Kindergarten aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen auf Anordnung der Gesundheitsbehörde oder anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Sorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in den betroffenen oder in einen anderen Kindergarten oder auf Schadenersatz.

§ 4 - Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Kindes ist von den Sorgeberechtigten unter Verwendung der vom Flecken Langwedel herausgegebenen Vordrucke schriftlich an die Leitung der Einrichtung zu stellen, in der die Aufnahme erfolgen soll.

(2) Vor der Aufnahme soll das Kind vorgestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet nach einvernehmlicher Anhörung der Leitung der jeweiligen Einrichtung der Bürgermeister.
Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, wird die Aufnahmeentscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch den zuständigen Fachausschuß getroffen.

(3) Die Aufnahme gilt stets für ein volles Kindergartenjahr. Das Kindergartenjahr ist die Zeit vom 01.08. bis 31.07. des nächsten Jahres.

(4) Die ersten zwei Aufnahmemonate gelten als Probezeit. Stellt sich dabei heraus, daß das Kind für den weiteren Besuch der Einrichtung nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kann es vom Besuch zurückgestellt oder – soweit möglich – einer anderen Gruppe zugeordnet werden.

(5) Aufnahmen bzw. Veränderungen sind den Eltern schriftlich mitzuteilen.

§ 5 - Pflichten der Sorgeberechtigten

(1) Die Sorgeberechtigten sind dafür verantwortlich, daß die Kinder rechtzeitig in der jeweiligen Einrichtung erscheinen und pünktlich wieder die Einrichtung verlassen.

(2) Für den Weg zu dem jeweiligen Kindergarten sowie für den Heimweg sind die Sorgeberechtigten verantwortlich; sie haften für eventuelle Schäden.

(3) Alle persönlichen Gegenstände, die in der Einrichtung verbleiben oder leicht vertauscht werden können, sind mit dem Namen zu kennzeichnen. Für mitgebrachte und verlorengegangene Gegenstände übernimmt der Flecken Langwedel keine Haftung.

(4) Im Krankheitsfall oder beim Fernbleiben aus anderen Gründen ist die Leitung der Einrichtung unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 - Benutzungsgebühren

(1) Für die Betreuung von Kindern in den Kindergärten im Flecken Langwedel werden Benutzungsgebühren erhoben.
Durch das Gebührenaufkommen sollen die Kosten der Einrichtung teilweise gedeckt werden. Von einer kostendeckenden Gebühr wird im öffentlichen Interesse abgesehen.Die Benutzungsgebühren werden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder gestaffelt.

(2) Die monatlichen Kindergartengebühren richten sich nach der nachstehenden Sozialstaffel.

gültig ab 01.08.2007

Einkommen Ganz– Vormit– Nachmit– Spiel– Mittags– Früh–
in € tags– tags– tags– gruppen dienst bis bis dienst ab
gruppe gruppe gruppe 3 x wöch. 14 Uhr 13 Uhr 7.00 Uhr
ber 4.200 181 € 129 € 99 € 60 € 36 € 31 € 31 €
3.401 – 4.200 162 € 111 € 89 € 51 € 31 € 25 € 25 €
2.601 – 3.400 142 € 94 € 78 € 43 € 25 € 20 € 20 €
1.801 – 2.600 122 € 79 € 67 € 34 € 20 € 14 € 14 €
bis 1.800 103 € 61 € 56 € 25 € 14 € 9 € 9 €
(3) Für Sorgeberechtigte mit Kindern, für die Kindergeld gezahlt wird, wird ab dem 1. Kind bei der Ermittlung des Einkommens jeweils ein Freibetrag von monatlich 400 € abgezogen. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig den Kindergarten, wird die jeweilige Gebühr für das zweite Kind um 50 % ermäßigt. Für das dritte Kind und jedes weitere ist der Besuch des Kindergartens unentgeltlich.

(4) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist der Gesamtbetrag der positiven Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte sowie Unterhaltsleistungen und die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Sorgeberechtigten und die Kinder hinzuzurechnen. Nicht zum Familieneinkommen zählen das Kindergeld, Wohngeld, Erziehungsgeld, die Grundrente nach dem BVG und der Rentenanteil für die Kindererziehungsleistung. Maßgebend ist das Einkommen des zwei Jahre vor der Angabe liegenden Kalenderjahres. Monatliches Einkommen im Sinne dieser Satzung ist der 12. Teil des Jahreseinkommens.

(5) Für die Festsetzung der Kindergartengebühr wird das von den Sorgeberechtigten anhand eines Vordruckes selbst ermittelte und gegenüber dem Flecken Langwedel erklärte monatliche Einkommen zugrunde gelegt. Werden hierzu keine Angaben gemacht, sind die Höchstbeträge für die jeweilige Betreuungsform zu entrichten. Die Selbsterklärungen werden im Laufe des jeweiligen Kindergartenjahres stichprobenartig überprüft. Hierzu sind vom Gebührenpflichtigen auf Verlangen Einkommensnachweise vorzulegen. Werden nach zweimaliger Aufforderung die Einkommensnachweise nicht vorgelegt, so wird die Höchstgebühr für die jeweilige Betreuungsform festgesetzt. Ergibt die stichprobenartige Überprüfung, daß eine zu hohe Gebühr festgesetzt wurde, so wird rückwirkend vom Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bzw. des Unterschreitens einer Einkommensgrenze, längstens jedoch vom Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres an, die niedrigere Gebühr erhoben. Ergibt die stichprobenartige Überprüfung der Selbsterklärung, daß eine zu niedrig festgesetzte Gebühr erhoben wird, so wird rückwirkend vom Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bzw. des Überschreitens der Einkommensgrenze an, längstens jedoch vom Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres an, die höhere Gebühr erhoben. Die Vorschriften der §§ 16 und 18 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes über die Abgabenhinterziehung und die leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung bleiben unberührt.

(6) Erhöhungen oder Verringerungen des Einkommens um mehr als 20 % sind unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen, soweit sich dadurch die Einstufung ändert. Die Gebühren werden mit Wirkung des auf die Einkommensänderung folgenden Monats angepaßt.

(7) Die Gebührenpflicht entsteht erstmalig mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in den Kindergarten aufgenommen wird, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind ausscheidet.

Die Benutzungsgebühr ist auch für Ferien und Schließungszeiten zu entrichten. Die Benutzungsgebühr wird jeweils zum 15. eines Monats fällig.

(8) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des aufgenommenen Kindes. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7 - Verpflegungsgeld

(1) Für die Teilnahme am Mittagessen ist ein monatliches Verpflegungsgeld zu zahlen. Die Höhe des Verpflegungsgeldes wird auf monatlich 40 € festgesetzt. Das Verpflegungsgeld wird für zwölf Monate erhoben.

(2) Nimmt ein Kind an 5 oder mehr zusammenhängenden Betreuungstagen – ausgenommen Schließungszeiten der Einrichtungen – am Mittagessen nicht teil, wird das Verpflegungsgeld je Ausfalltag um 1,50 € herabgesetzt. Die Erstattung erfolgt nach dem Schluß eines Quartals.

§ 8 - Abmeldung und Ausschluß vom Besuch der Kindergärten

(1) Abmeldungen müssen schriftlich unter Angabe der Gründe mit 14tägiger Frist zum Ende eines jeden Monats gegenüber der Leitung bzw. dem Flecken Langwedel erfolgen. Eine Abmeldung für den letzten Monat des Kindergartenjahres (Ferienmonat) ist nicht möglich. Sie wird erst mit der Annahme durch den Flecken Langwedel wirksam. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

(2) Von der Betreuung in den Kindergärten können ausgeschlossen werden:
a) Kinder, die wiederholt und häufig die Erziehungsarbeit in der Einrichtung nachteilig beein–
trächtigen oder gefährden und die es nicht vermögen, den Weisungen des Betreuungs–
personals zu folgen;
b) Kinder, die wiederholt (mindestens 3 mal innerhalb eines Monats) oder über einen länge–
ren Zeitraum unentschuldigt ferngeblieben sind;
c) Kinder, die mehrmals unentschuldigt (mindestens 3 mal innerhalb eines Monats) nicht
rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt wurden;
d) Kinder, für deren Betreuung die Zahlungspflichtigen mit den Benutzungsgebühren oder
mit dem Verpflegungsgeld mindestens 2 Monate in Rückstand sind;
e) Kinder mit ansteckenden Krankheiten, Hauterkrankungen oder Ungeziefer
(3) Ein Ausschluß von der Betreuung in den Kindergärten soll nach vorheriger Anhörung zum nächstmöglichen Monatsschluß erfolgen. In begründeten Fällen kann der Ausschluß auch mit sofortiger Wirkung angeordnet werden.

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Benutzungs– und Gebührensatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft.

Die Benutzungs– und Gebührensatzung für die Kindergärten im Flecken Langwedel vom 10. November 1982 in der Fassung vom 07. Juli 2005 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Langwedel, den 06. Juni 2006

gez. Mattfeldt
(Bürgermeister)