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Friedhofssatzung für die gemeindeeigenen Friedhöfe im Flecken Langwedel

Der Rat des Flecken Langwedel hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2005 aufgrund der § 6 und 8 der Nds. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBL S/382) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBL S. 110) folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet des Flecken Langwedel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe

a) Friedhof Etelsen

b) Friedhof Völkersen

c) Friedhof Holtebüttel

§ 2 - Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen des Flecken Langwedel. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner des Fleckens Langwedel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Fleckens Langwedel.

§ 3 - Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Der Flecken Langwedel kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Der Flecken Langwedel kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Flecken Langwedel kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren. Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,

e) Druckvorschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Der Flecken Langwedel kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Flecken Langwedel, sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 - Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Flecken Langwedel, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) Antragsteller des Handwerkes haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerkes oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluß abgelegt hat. Der Flecken Langwedel kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftplichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr an Samstagen und Werktagen, vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 - Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8 - Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Flecken Langwedel bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 - Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Flecken Langwedel ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe des Grabes beträgt 1,60 m. Der Sarg muß von einer Erdschicht von mindestens 0,90 m bedeckt sein; bei Urnen mindestens 0,50 m. Dabei ist die Höhe des Grabhügels nicht mitzuberechnen.

(3) Die Maße der Gräber betragen im übrigen:

a) für Erbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m.
Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,30 m dicke Erdwände getrennt sein.

b) für Urnenbestattungen: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m.

§ 10 - Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt 30 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 11 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Fleckens Langwedel. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebietes sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnengrabstätte sind innerhalb des Gemeindegebietes nicht zulässig. § 3 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung des Fleckens Langwedel in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten und aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Absatz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 26 Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden vom Flecken Langwedel durchgeführt, der den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederaufzugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 - Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Flecken Langwedel. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten (mindestens 2 Grabstellen)
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten (mindestens 2 Grabstellen)
e) anonyme Urnenreihengrabstätten
f) Rasengrabstätten

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Lage nach einer bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten und Rasengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 - Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 14 - Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden nur als mehrstellige Grabstätten (mindestens 2 Grabstellen) vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht von mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist.

(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen, er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtige hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden.

(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 - Anonyme Urnenreihengrabstätten

In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 cm mal 0,25 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

§ 16 - Rasenbestattungen

Auf den für Rasenbestattungen vorgesehenen Grabfeldern sind jeweils eine Urnen- oder eine Erdbestattung zulässig, wobei hier jedes Grab mit einer Grabplatte zu versehen ist. Einfassungen sind unzulässig. Die Bestattungen erfolgen der Reihe nach. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen.

§ 17 - Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgräbern

c) Anonymen Urnenreihengräbern

d) Grabstätte für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

e) Rasenbestattungen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die in der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 19 - Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 20 - Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung des Fleckens Langwedel. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen, der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht vorzulegen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstel-len eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfriedigungen und Einfassungen) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fleckens Langwedel. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 - Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Flecken Langwedel vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung

b) der genehmigte Entwurf

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, daß sie am Friedhofseingang vom Flecken Langwedel überprüft werden können.

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Flecken Langwedel gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Der Flecken Langwedel kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 23 - Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzügliche Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerische oder historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 - Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht das nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen Entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstige baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 - Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Pflanzen, Verändern oder Beseitigen von Bäumen, Sträuchern und Hecken bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 26 - Vernachlässigung

(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für die Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 2 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27 - Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Flecken Langwedel und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofsgärtners betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragenen Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

IX. Schlußvorschriften

§ 28 - Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Flecken Langwedel bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungsrechte nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 - Haftung

Der Flecken Langwedel haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet der Flecken Langwedel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 - Gebühren

Für die Benutzung der vom Flecken Langwedel verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Absatz 2 NGO handelt, wer vorsätzlich

1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

2. entgegen § 5 Absatz 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,

e) Druckschriften verteilt,

f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) lärmt, ißt und trinkt, lagert,

i) Tiere - außer Blindenhunde - mitbringt.

3. entgegen § 5 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung des Fleckens Langwedel durchführt

4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Absatz 1, 5 und 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

5. entgegen § 20 Absatz 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert

6. Grabmale entgegen § 22 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

7. Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,

8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,

9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 25 Absatz 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

§ 32 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28. Mai 1990 in der Fassung der Euro-Anpassungs-Satzung vom 25. Juni 2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.


Langwedel, den 19. Dezember 2005

Der Bürgermeister
gez. Mattfeldt