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Gebührensatzung für die Friedhöfe des Fleckens Langwedel

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds.GVBl. Seite 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl S. 352) und der §§ 1, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nds. GVB. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) hat der Rat des Flecken Langwedel in seiner Sitzung am 19. Dezember 2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Gebührengegenstand

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 - Gebührentarif

1. Es werden erhoben:
1. für das Einräumen des Nutzungsrechtes
– an Reihengrabstätten 120,00 €
– an Urnenreihengrabstätten 60,00 €
2. für das Einräumen des Nutzungsrechtes
an Wahlgrabstätten
a) für die ersten zwei Grabstellen 240,00 €
b) für jede weitere Grabstelle 120,00 €
an Urnenwahlgrabstätten
a) für die ersten zwei Grabstellen 120,00 €
b) für jede weitere Grabstelle 60,00 €
3. einmalig je Grabstelle
a) für anonyme Urnenreihengrabstätten 330,00 €
b) für Rasenbestattungen (Urnen) 330,00 €
c) für Rasenbestattungen (Erdbestattung) 390,00 €
4. für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahl–
grabstätten für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 4,00 €
(1 / 30 der Gebühr zu Ziffer 2. b)
5. Friedhofsunterhaltungsgebühren für Aufwendungen zur Un–
terhaltung und Pflege des Friedhofes (je Grabstelle jährlich) 9,00 €
6. für die Genehmigung eines Grabdenkmals / einer Grabein–
fassung 15,00 €
7. für die Umschreibung oder Übertragung des Nutzungsrechtes 15,00 €
8. für die Ausstellung einer Ersatzurkunde 15,00 €
2. Die Leistungen für die Kapellen– und Leichenkammerbenutzung sowie Leichenkammerreinigung, Ausheben und Schließen der Gräber, Führen des Sarges zur Gruft, Auflegen von Grabschmuck auf die Grabhügel werden direkt durch den Friedhofsgärtner abgerechnet und betragen (netto) 285,– €.

§ 3 - Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die antragstellende Person und die Person, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seiner Einrichtungen benutzt oder die Amtshandlungen vorgenommen werden.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 4 - Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht und –schuld entsteht, wenn die Leistung oder Amtshandlung beantragt oder veranlasst worden ist.

(2) Die im § 2 festgesetzten Gebühren sind fällig

zu Ziff. 1 – 4: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides über die Zuteilung der Grabstelle

zu Ziff. 5: am 15.02. jeden Jahres

zu Ziff. 6 – 8: bei Vornahme der Amtshandlung.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 17.11.2001, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 16.12.2002, außer Kraft.

Langwedel, den 19. Dezember 2005

Flecken Langwedel
Der Bürgermeister
gez. Mattfeldt