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Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Fleckens Langwedel (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der §§ 26 und 28 des Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) und der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, alle Gesetze in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat des Fleckens Langwedel in seiner Sitzung am 14.02.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

Für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgabe (§ 2) wird Kostenersatz und für freiwillige auf Antrag erbrachte Leistungen (§ 3) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 - Entgeltliche Pflichtaufgaben

Für Einsätze der Feuerwehr als entgeltliche Pflichtaufgaben sind kostenpflichtig:

a) Leistungen bei Unglücksfällen und sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind,
b) die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 28 Abs. 1 NBrandSchG,
c) Nachbarschaftshilfen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG,
d) Leistungen aufgrund vorsätzlicher grob fahrlässiger oder grundloser Alarmierungen, fehlerhafter Auslösung von Brandmeldeanlagen (Fehlalarm)
e) Leistungen bei Einsatzfällen in Fällen der Gefährdungshaftung (z.B.: Kraftfahrzeugbrand),
f) Leistungen bei Einsätzen, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahren oder Schaden erforderlich sind.

§ 3 - Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen

Für freiwillig erbrachte Leistungen werden Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind alle Hilfs– und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in § 2 der Satzung bezeichneten Aufgaben stehen. Freiwillige Leistungen sind unter anderen:

a) Beseitigen von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
b) Türöffnungen bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,
c) Überlassung von Fahrzeugen und feuerwehrtechnischen Geräten,
d) Einfangen von Tieren,
e) Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern)
f) Mitwirkung bei Räum– und Aufräumarbeiten,
g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,
h) Beseitigung von Sturmschäden,
i) Gestellung von Feuerwehrkräften und/oder technischem Gerät zu anderen als in § 2 dieser Satzung genannten Fällen.

§ 4 - Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner bestimmen sich bei Leistung nach
– § 2 a), d), e) und f) gemäß § 26 Abs. 4 NBrandSchG,
– § 2 b) gemäß § 28 Abs. 1 NBrandSchG (Veranstalter/in oder Veranlasser/in)
– § 2 c) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG (ersuchende Nachbargemeinde)

(2) Bei Leistungen nach § 3 der Satzung ist Gebührenschuldner/in diejenige Person, die die Leistung in Anspruch nimmt, in deren Interesse die Leistung erbracht wird oder die eine Leistung beantragt hat.

(3) Personen, die nebeneinander denselben Kostenersatz/dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.

§ 5 - Grundsätze der Kostenersatz- und Gebührenrechnung

(1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kosten– und Gebührentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Grundlage der Kostenersatz– und Gebührenberechnung bildet, sofern nicht im Kosten– und Gebührentarif für bestimmte Leistungen ein fester Betrag oder eine Abrechnung nach tatsächlichen Materialverbrauch vorgesehen ist, die Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung. Bei dem Personal werden die für die Vorhaltung ermittelten durchschnittlichen Personal– und Sachkosten (Grundkosten) zusätzlich der tatsächlich zu erstattenden Verdienstausfälle zugrunde gelegt. Den Nutzungskostenansätzen für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung werden alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt.

(3) Der Kostensatz/die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.

§ 6 - Entstehung der Kostenerstattungs- und Gebührenpflicht

(1) Die Kostenerstattungs– und Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bzw. mit der Überlassung der Geräte oder Verbrauchsmaterialien oder der verbindliche Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften die zahlungspflichtige Personen auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.

(2) Die Kostenerstattungs– und Gebührenpflicht endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte.

(3) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistung nach Absatz 1 gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.

§ 7 - Veranlagung, Fälligkeit und Betreibung

(1) Der Kostenersatz bzw. die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn die Gemeinde nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Der Kostensatz bzw. die Gebühr wird im Verwaltungszwangverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.

§ 8 - Schadensersatzleistungen

(1) Schäden die beim Gebrauch der Geräte durch die Kosten–/Gebührenschuldner entstehen, sind zu ersetzen. Das gilt nicht für die an den Geräten entstandenen Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den gestatteten Gebrauch (Abnutzung) entsteht.

(2) Bei Verlust der überlassenen Geräte haben die Kosten–/Gebührenschuldner Ersatz zu leisten.

§ 9 - Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Personen– und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen und Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

§ 10 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03. 2007 in Kraft.

27299 Langwedel, den 14.02.2007

Flecken Langwedel
Der Bürgermeister

gez. Mattfeldt

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